Das sollten Sie zum Thema Pflegegrade wissen
Damit ein Pflegegrad erstmalig festgestellt werden kann, ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Diesen Antrag kann die betroffene Person selbst oder eine bevollmächtigte Person stellen. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung, die nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren erfolgt, sodass eine faire und vergleichbare Einschätzung gewährleistet ist.
Im Mittelpunkt der Begutachtung steht nicht die konkrete Diagnose einer Erkrankung, sondern der Grad der Selbstständigkeit im Alltag. Geprüft wird, inwieweit Bereiche wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, psychische Belastungen, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen sowie Alltagsgestaltung und soziale Kontakte eingeschränkt sind. Auf Basis dieser Kriterien und anhand eines Punktesystems erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad.
Antrag bei der privaten Pflegeversicherung stellen
Wer privat versichert ist, stellt den Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades bei der privaten Pflegeversicherung. Dazu genügt ein formloses Schreiben oder das spezielle Antragsformular, das in der Regel auf der Website der Versicherung bereitgestellt wird. Nach der Antragstellung beauftragt die private Pflegeversicherung Medicproof mit der Begutachtung zur Ermittlung des Pflegebedarfs.
Widerspruch bei falscher Einstufung oder Ablehnung des Pflegegrades
Entspricht der Bescheid nicht den tatsächlichen Einschränkungen, haben Betroffene das Recht, Widerspruch einzulegen. Wichtig ist dabei, das Gutachten genau zu prüfen und festzustellen, welche Beeinträchtigungen möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Diese Punkte bilden die Grundlage für die Begründung des Widerspruchs und können dazu führen, dass eine angemessene Einstufung erfolgt.
Die fünf Pflegegrade im Überblick
Pflegegrad 1: Leichte Einschränkungen der Selbstständigkeit
Die Betroffenen benötigen Unterstützung bei einfachen Aufgaben wie der Körperpflege oder der Haushaltsführung.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen
Es können sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Pflege übernehmen Angehörige oder ambulante Dienste.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen
Es besteht ein hoher Unterstützungsbedarf, oft mit täglicher Hilfe bei der Körperpflege und der Ernährung.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen
Es ist eine umfassende Hilfe im Alltag notwendig. Die Betroffenen können teilweise noch einfache Tätigkeiten wie Essen oder das Auslösen eines Notrufs selbst übernehmen.
Pflegegrad 5: Umfassende Einschränkungen
Die Betroffenen sind größtenteils unbeweglich und vollständig auf Hilfe angewiesen. Aufgrund des besonders hohen Versorgungsbedarfs stehen ihnen umfangreiche Leistungen der Pflegeversicherung zu.
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