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ARIJON Pflegedienst | Berlin-Reinickendorf

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Das Wichtigste zum Thema  Pflegeunterstützungsgeld

Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige.

Für pflegende Angehörige ist es oft eine Herausforderung, Familie, Beruf und die häusliche Pflege zu vereinbaren. Entlastung bietet das Pflegezeitgesetz. Dieses sieht für nahe berufstätige Angehörige bis zu zehn Tage unbezahlten Sonderurlaub vor, wenn ein akuter Pflegefall eintritt. In dieser Zeit erhält der Angehörige Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn keine Entgeltfortzahlungen gezahlt werden.

Gezahlt wird das Pflegeunterstützungsgeld von der für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen zuständigen Pflegekasse.

Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes

Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag der oder des Versicherten bei der Pflegekasse gezahlt. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest hinzuzufügen. Damit die Lohnersatzleistung gezahlt werden kann, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Die oder der Angehörige wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft oder wird mit großer Wahrscheinlichkeit bald einen Pflegegrad erhalten.
  • Die oder der Angehörige hat den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich eingereicht, nachdem der Pflegebedarf abzusehen war.
  • Dem Antrag wurde ein ärztliches Attest beigelegt.
  • Die oder der pflegende Angehörige befindet sich nicht in Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
  • Lebt die zu pflegende Person im Ausland, muss dieser trotzdem bei der deutschen Pflegeversicherung versichert sein.
  • Bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beziehen nahe Angehörige kein Kranken- oder Verletztengeld.
  • Die Pflegesituation ist akut und plötzlich eingetreten.
  • Die oder der Angehörige ist eine nahe Verwandte oder ein naher Verwandter der pflegebedürftigen Person.
  • Die oder der Angehörige beansprucht eine kurze Arbeitsverhinderung.
  • Es werden keine Entgeltfortzahlungen gezahlt.

Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt:

  • 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
    aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der oder des Versicherten ohne Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten.
  • 100 %
    des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der oder des Versicherten mit Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten. Die 100- prozentige Lohnfortzahlung erfolgt unabhängig von der Einmalzahlung.

Generell darf die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes pro Tag 70 % der Beitragsbemessungsgrenze gemäß SGB V nicht überschreiten.

Bei Fragen steht Ihnen unser Pflegedienst gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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